Verschärfung der Beschränkungen in der Türkei

Die Ausgangssperren werden wochentags zwischen 21.00 und 05.00 Uhr sein. Die Sperren, die am Wochenende angewendet werden, beginnen jeden Freitag um 21:00 Uhr und werden am Montag bis 05:00 Uhr fortlaufend angewendet.

Die Verbote beginnen am Dienstag, den 1. Dezember.

Weitere Einschränkungen ab heute 01.12.2020 (Ende offen) 

  • Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist für Bürger über 65 und unter 20 Jahren nicht mehr möglich (Ausnahmen siehe unten, Wortlaut des Rundschreibens).
  • Kindergärten und Vorschulen werden geschlossen
  • Es wird dringend aufgefordert, den Empfang von Gästen auszusetzen, bis die Bedrohung vorbei ist.
  • Aktivitäten wie Mevlüd, Koranlesungen, Beileids- oder Genesungsbesuche, Geburtstags- und Neujahrsfeierlichkeiten sind untersagt
  • Trauerfeiern und Hochzeiten dürfen mit maximal 30 Personen, einschließlich der Verwandten, durchgeführt werden
  • Hamams, Sauna, Massagesalon, Swimmingpools und Vergnügungspark werden ihre Aktivitäten unterbrechen.
  • Die öffentlichen Hygienebehörden bestimmen die Anzahl der Personen, die die Einkaufszentren gleichzeitig aufnehmen können, der HES-Code ist am Eingang obligatorisch.
  • Belebte Straßen und Plätze können abgesperrt werden, um die Zahl der Passanten zu begrenzen
  • Die Arbeitszeiten öffentlicher Einrichtungen können zwischen 10 und 16 Stunden liegen.
  • An Arbeitsplätzen mit mehr als 50 Mitarbeitern wird der derzeitige Arbeitsschutzfachmann die Umsetzung epidemischer Maßnahmen streng überwachen. 
  • (für die Provinz Antalya) Picknicks an der Strandlinie, auf Erholungsplätzen, in Parks und Wäldern sind bis auf weiteres verboten. 

DERZEIT GIBT ES NOCH KEINE VERORDNUNG DIE ABKLÄRT, OB TOURISTEN DIESES MAL AUCH VON DEN BESTIMMUNGEN AUSGENOMMEN SIND.

Hier ist das Rundschreiben des Innenministeriums im Wortlaut übersetzt: 

INNENMINISTERIUM
Generaldirektion Provinzverwaltung
Nummer: E-89780865-153-20076 30/11/2020
Betrifft: Sperrstunden

Um das Risiko der Coronavirus-Epidemie (Covid19) im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Ordnung zu verringern, die soziale Isolation zu gewährleisten, die physische Distanz zu schützen und die Ausbreitungsrate der Krankheit zu kontrollieren, gelten die Grundprinzipien der Regeln für Sauberkeit, Masken und Distanz. Die Regeln und Maßnahmen, die vor Ort einzuhalten sind, werden gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums und des wissenschaftlichen Ausschusses für Coronaviren gemäß den Anweisungen unseres Präsidenten festgelegt und umgesetzt.  Gegenwärtig ist der Öffentlichkeit bekannt, dass die Ausbreitung der Coronavirus-Epidemie auf der ganzen Welt und insbesondere in Europa rapide zugenommen hat und dass die Zahl der Fälle und Patienten in unserem Land zugenommen hat.


In diesem Zusammenhang hat das Präsidialkabinett am 30.11.2020 unter dem Vorsitz unseres Präsidenten folgende Entscheidungen getroffen;

  1. Bis eine neue Entscheidung getroffen wird, ist die Ausgangssperre an Wochenenden begrenzt, beginnend freitags um 21:00 Uhr, an allen Samstagen und Sonntagen und montags um 05:00 Uhr, beginnend am Freitag, den 04.12.2020, um 21:00 Uhr bis Montag, den 07.12.2020, um 05:00 Uhr.
    Diese Regelung wird bis auf Widerruf an den folgenden Wochenenden fortgesetzt
    1.1.
    Während der Ausgangssperre werden die im Anhang angegebenen Orte und Personen von der Beschränkung ausgenommen, um die Kontinuität der Produktions-, Herstellungs-, Liefer- und Logistikketten sowie die Kontinuität der Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten.

    1.2. Samstags und sonntags, wenn es Einschränkungen gibt, können Märkte, Lebensmittelgeschäfte, Gemüsehändler, Metzger und Nüsse zwischen 10.0017.00 Uhr geöffnet sein.
    Bürger (mit Ausnahme der über 65-Jährigen und unter 20-Jährigen) können zum nächstgelegenen Markt, Lebensmittelgeschäft, Gemüsehändler, Metzger und Nuss/Kaffeehändlern zum einkauf notwendiger Lebensmittel etc zu Fuß gehen (Ausnahme: behinderte Bürger). Zwischen den gleichen Stunden können die angesprochenen Geschäfte und Online-Bestellunternehmen Lieferungen an Privatpersonen / Adressen tätigen.

    1.3. Samstags und sonntags sind Bäckereien und/oder Bäckereilizenzen und nur Brotverkäufer dieser Arbeitsplätze geöffnet (an diesen Arbeitsplätzen dürfen nur Brot- und Backwaren verkauft werden). Unsere Bürger (mit Ausnahme der über 65-Jährigen und unter 20-Jährigen) können in der nächstgelegenen Bäckerei einkaufen (nur Brot und andere Backwaren)
    Brotverteilungsfahrzeuge von Unternehmen mit Bäckerei- und Backwarenlizenz können Brot nur an Märkte und Lebensmittelgeschäfte liefern, auf den Straßen werden keine Verkäufe mit Brotverteilungsfahrzeugen getätigt.

    1.4. Restaurants und Lokale  dürfen nur samstags und sonntags zwischen 10.00-20.00 Uhr einen Lieferdienst anbieten. Abholung ist nicht mehr möglich

  2. Bis eine neue Entscheidung getroffen wird, wird die Ausgangssperre an Wochentagen (Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) im ganzen Land zwischen 21.00 und 05.00 Uhr begrenzt, beginnend am Dienstag, den 01.12.2020, um 21:00 Uhr bis Mittwoch, den 02.12.2020, um 05:00 Uhr. Dies gilt an allen Wochentagen Montag-Freitag bis auf Widerruf. 

    2.1. Während der Ausgangssperre werden die im Anhang angegebenen Orte und Personen von der Beschränkung ausgenommen, um die Kontinuität der Produktions-, Herstellungs-, Liefer- und Logistikketten sowie die Kontinuität der Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten.

    2.2. Alle Arbeitsplätze werden an Wochentagen um 20.00 Uhr geschlossen, mit Ausnahme derjenigen, die zur Einhaltung der Sperrfristen eingerichtet wurden.

  3. Überregionale Reisen sind während der Zeiträume und Tage (an Wochentagen und Wochenenden anzuwenden) unter den folgenden obligatorischen Situationen zulässig:

    3.1. Als obligatorisch gelten folgende Situationen:
    *Rückkehr an den eigenen Wohnort nach Entlassung aus dem Krankenhaus
    * Überweisung mit einem ärztlichen Gutachten und/oder einen Arzttermin/ärztliche Kontrolle,
    * Teilnahme an der Beerdigung  seines Ehegatten, Verwandte 1. Grades oder Geschwister
    * zur Begleitung des Bestattungstransfers (maximal 4 Personen),
    * Diejenigen, die in den letzten 5 Tagen in die Stadt gekommen sind, aber keine Unterkunft haben, aber an ihren Wohnort zurückkehren möchten (Reisedokumente und Kfz-Kennzeichen müssen vorgelegt werden)
    * Diejenigen, die durch Abschluss ihres Militärdienstes in ihre Heimatstadt zurückkehren möchten,
    * Ein Einladungsschreiben zu einem privaten oder öffentlichen Tagesvertrag,
    * Freigegeben von Strafvollzugsanstalten

    Im Falle einer der oben genannten Situationen können Bürger mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen oder mit Privatfahrzeug und einer Genehmigung über die Systeme E -BAŞVURU oder telefonisch ALO  oder sich direkt an die Gouvernements / Distriktgouvernorate wenden, um die Reisegenehmigung einzuholen.

    3.2. Überregionale Reisen von Personen, auf die die oben genannten Situationen nicht zutreffen, sind nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bus, Zug, Schiff usw.) möglich. Beschäftigte der öffentlichen Verkehrsmittel, die ihren Geschäftsstatus und das Ticket, den Reservierungscode usw. dokumentieren, sind  von der Ausgangssperre befreit.

  4. Die Grundbedürfnisse (Brot, Grundnahrungsmittel usw.) unserer Bürger ab 65 Jahren werden durch die Vefa Social Support Units durch Planung während der Ausgangssperre gedeckt.



  5. ANHANG: Liste der Orte und Personen, die von der Ausgangssperre ausgenommen sind (für Urlauber und Residenten wichtige Punkte sind fett gedruckt)

 

  1. TBMM-Mitglieder und Mitarbeiter,
  2. diejenigen, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich sind (einschließlich privater Sicherheitsbeamter),
  3. Beschäftigte Öffentlicher Einrichtungen und Organisationen und Unternehmen (Flughäfen, Häfen, Grenztore, Zoll, Autobahnen, Pflegeheime, Altenpflegeheime, Rehabilitationszentren, PTT usw.), die für die Aufrechterhaltung der obligatorischen öffentlichen Dienste, Angestellten und religiösen Beamten an Orten erforderlich sind,
  4. Diejenigen, die in Notrufzentralen, Vefa-Sozialhilfeeinheiten, Epidemiekontrollzentren der Provinzen / Distrikte, Migrationsmanagement, Rotem Halbmond, AFAD und Katastrophenaktivitäten arbeiten, und diejenigen, die freiwillig eingesetzt werden,
  5. Öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen und -organisationen, Apotheken, Tierkliniken und Tierkliniken sowie die dort Beschäftigten, Ärzte und Tierärzte;
  6. Personen, die einen obligatorischen Gesundheitstermin haben (einschließlich Blut- und Plasmaspenden an den Roten Halbmond),
  7. Arbeitsplätze, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Transport und dem Verkauf von Arzneimitteln, Medizinprodukten, medizinischen Masken und Desinfektionsmitteln ausüben, sowie solche, die dort arbeiten;
  8. Produktions- und Produktionsstätten sowie Bautätigkeiten und Mitarbeiter an diesen Standorten,
  9. Personen, die in der Herstellung, Bewässerung, Verarbeitung, Desinfektion, Ernte, Vermarktung und dem Transport von pflanzlichen und tierischen Produkten tätig sind;
  10. Unternehmen, die im In- und Ausland tätig sind (einschließlich Export- / Import- / Transitpässe) und Logistik, sowie deren Mitarbeiter;
  11. Personen, die für den Transport oder die Logistik von Produkten und / oder Materialien (einschließlich Fracht), den nationalen und internationalen Transport, die Lagerung und damit verbundene Tätigkeiten verantwortlich sind;
  12. Hotels und Unterkünfte sowie diejenigen, die dort arbeiten,
  13. Tierheime, Tierfarmen und Tierpflegezentren, Mitarbeiter und freiwillige Mitarbeiter dieser Orte, Mitglieder der durch unser Rundschreiben Nr. 7486 vom 30.04.2020 eingerichteten Tierfuttergruppe und diejenigen, die Straßentiere füttern werden,
  14. Diejenigen, die ausgehen, um die obligatorischen Bedürfnisse ihrer Haustiere zu befriedigen, sofern dies auf die unmittelbare Umgebung ihres Wohnsitzes beschränkt ist,
  15. Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehorganisationen, Zeitungsdruckmaschinen, Mitarbeiter und Zeitungsvertreiber an diesen Orten,
  16. Tankstellen, Reifenreparaturen und deren Mitarbeiter,
  17. Großhandelsmärkte für Gemüse / Obst und Meeresfrüchte und diejenigen, die dort arbeiten,
  18. Bäckerei- und / oder Bäckerei-lizenzierte Arbeitsplätze, an denen Brot hergestellt wird, Fahrzeuge, die für die Verteilung des produzierten Brotes bestimmt sind, und diejenigen, die dort arbeiten;
  19. Diejenigen, die für Bestattungen verantwortlich sind (religiöse Beamte, Krankenhaus- und Gemeindebeamte usw.) und diejenigen, die an den Beerdigungen ihrer Verwandten ersten Grades teilnehmen werden;
  20. Große Anlagen und Unternehmen, die strategisch im Erdgas-, Strom- und Erdölsektor tätig sind (wie Raffinerie- und Petrochemieanlagen sowie thermische und Erdgaskreislaufanlagen) und in diesen Bereichen tätige Anlagen;
  21. Strom, Wasser, Erdgas, Telekommunikation usw. Diejenigen, die für die Wartung der Übertragungs- und Infrastruktursysteme verantwortlich sind, die nicht unterbrochen werden dürfen, und die Behebung ihrer Ausfälle und Mitarbeiter des technischen Dienstes, sofern sie dokumentieren, dass sie zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet sind ,
  22. Fracht-, Wasser-, Zeitungs- und Küchenrohrvertriebsunternehmen und ihre Mitarbeiter,
    23.Das Personal der örtlichen Verwaltungen, das für öffentliche Verkehrsmittel, Reinigung, feste Abfälle, Wasser und Abwasser, Schneeschutz, Sprühen, Feuerwehr- und Friedhofsdienste zuständig sein wird.
  23. Fahrer und Beamte von Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs (U-Bahn, U-Bahn, Bus, Kleinbus, Taxi usw.),
  24. Schlafsaal, Herberge, Baustelle usw. Die Verantwortlichen für die Grundbedürfnisse derjenigen, die sich an öffentlichen Orten aufhalten,
  25. Mitarbeiter (Arbeitsarzt, Sicherheitsbeamter, Wachmann usw.), die an Arbeitsplätzen anwesend sein müssen, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten;
  26. Personen mit “besonderen Bedürfnissen” wie Autismus, schwerer geistiger Behinderung, Down-Syndrom und ihren Eltern / Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen;
  27. Sie werden im Rahmen der Gerichtsentscheidung eine persönliche Beziehung zu ihren Kindern aufbauen (sofern sie die Gerichtsentscheidung vorlegen).
  28. Athleten, Manager und andere Funktionäre bei professionellen Sportwettkämpfen, die ohne Publikum gespielt werden können,
  29. Informationsverarbeitungszentren und Mitarbeiter von Institutionen, Organisationen und Unternehmen, die über ein landesweit verbreitetes Servicenetz verfügen, insbesondere Banken (mit der Mindestanzahl);
  30. Diejenigen, die dokumentieren, dass sie an anderen von ÖSYM angekündigten zentralen Prüfungen teilnehmen werden (Ehepartner, Geschwister, Begleiter der Mutter oder des Vaters), und Prüfungsbegleiter,
  31. Lebensmittel- und Getränkeplätze in den Abhöranlagen an der Seite der Intercity-Autobahnen und dort arbeitende Einrichtungen, die von den General Hygiene Boards der Provinzen / Distrikte zugelassen sind. 34. Unabhängige Buchhalter, Finanzberater, Wirtschaftsprüfer und Mitarbeiter dieses Berufs aufgrund der bevorstehenden Transaktionen zum Jahresende,
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