Schlechte Nachrichten kamen vom Obersten Gerichtshof für diejenigen, die Schuhregale in die Flure stellen, die als allgemein zugängliche Übergangsbereiche in Wohnungen und Siedlungen gelten. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Schuhregal im Gemeinschaftsbereich (Treppenhaus) der Wohnung entfernt werden muss, da dies zu einer zweckentfremdeten Nutzung der Gemeinschaftsräume führen würde.
Obwohl sie in Wohnungen und Grundstücken nicht als gemeinschaftlich genutzter Bereich gezählt wird, gilt die Türvorderseite als gemeinschaftlich genutzter Übergangsbereich im Gebäude. Es kann für Wohnungseigentümer und Mieter durchaus praktisch sein, Schuhe oder irgendwelche Habseligkeiten vor die Wohnungstür zu stellen. Das Abstellen von Schuhen vor den Türen in den Wohnungen kann nun aber durch gemeinsamen Beschluss der Stockwerkeigentümer untersagt werden.
Diese Verbotsbestimmung kann dann auch im Managementplan enthalten sein und macht ihn zur allgemeinen Regel. Nachdem die Entscheidung in diese Richtung gefallen ist, dürfen Stockwerkeigentümer und Mieter keine Schuhe mehr vor der Tür stehen lassen.
Auslöser war eine Klage von Wohnungseigentümern vor dem Zivilgericht gegen einen Nachbarn, der seine Schuhe vor die Wohnungstür gestellt hatte. Andere Klagen drehten sich darum, dass Mieter ein Schuhregal vor die Wohnungstür in den Flur gestellt hatten.
Auch brennbare Materialien und eine Parabolantenne müssen entfernt werden
Der Wohnungsverwalter des Klägers verlangte in der Klage nicht nur die Entfernung des Schuhregals, das der Mieter im Treppenhaus aufgestellt hatte. Ebenso sollte die auf dem Terrassenbeton des Hauptgebäudes errichtete Parabolantenne demontiert werden, die Reparatur des Balkons im unabhängigen Teil der Anlage erfolgen, die von ihm in den Kellerbereich gestellte Holzkohle und andere brennbare Materialien entfernt werden. Das Gericht entschied, den Fall teilweise anzunehmen und erlegte dem Beklagten auf, die im Treppenhaus abgelegten Schuhe und die im Untergeschoss deponierten brennbaren Gegenstände zu entfernen. Ausserdem wurde entschieden, dass die auf Gemeinschaftseigentum aufgestellte Parabolantenne zu entfernen sei.
Als der beklagte Mieter Berufung gegen die Entscheidung einlegte, trat der Oberste Gerichtshof ein. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es:
“Da das Gericht die Widersprüche zum Vorhaben in der Gegenstandsimmobilie mit dem Gutachten und dem Eingriff der Beklagten an den als Gemeinschaftsflächen verstandenen Orten festgestellt hat, wurde beschlossen, den Eingriff zu verhindern und seinen früheren Zustand innerhalb der festgesetzten Frist wiederherzustellen. Es lag kein Fehlverhalten bei der Entscheidung vor und das Urteil wurde bestätigt.” Die Entscheidung fiel einstimmig.