Laut Kalender endet heute die Wahlwerbefreiheit und es beginnen einige Beschränkungen bei der Wahlfreiheit bis zum Tag vor dem Wahltag (Samstag, 13. Mai 18:00 Uhr).
Politische Parteien und unabhängige Kandidaten, die an den Wahlen teilnehmen, können bis zum Ende des Zeitraums der Wahlpropaganda mündliche, schriftliche oder visuelle Propaganda durch Ankündigungen und Anzeigen in den schriftlichen Medien oder durch die Einrichtung einer Website betreiben. Es ist nicht gestattet, Wahlwerbung zu betreiben, indem Sprach-, Video- oder Textnachrichten an die Mobil- oder Festnetztelefone der Bürger:innen gesendet werden, auch Emails sind nicht gestattet. An ihre eigenen Mitglieder dürfen politische Parteien Audio-, Video- oder schriftliche Nachrichten senden.
In den 10 Tagen vor dem Abstimmungstag sind Umfragen durch schriftliche, mündliche und visuelle Medien und Rundfunktools, Meinungsumfragen, Erhebungen, Prognosen, Informations- und Kommunikationstelefone sowie jegliche Verbreitung dieser Umfragen untersagt.
Veröffentlichungen außerhalb dieses Zeitraums erfolgen nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Wahrhaftigkeit und Genauigkeit.
Bei öffentlichen Meinungsumfragen und der Veröffentlichung von Umfragen muss offengelegt werden, von welcher Organisation die Forschung durchgeführt wurde, die Anzahl der Probanden und wer die Forschung finanziert hat.
Der Oberste Wahlvorstand bestimmt die Grundsätze der Propaganda und der Veröffentlichungen.
OFFIZIELLE AUTOS UND OFFIZIELLE FAHRZEUGE DÜRFEN NICHT VERWENDET WERDEN
In der Zeit vom Beginn der Wahlpropaganda bis zum Tag nach dem Wahltag ist es dem Staat, angeschlossenen Haushaltsverwaltungen, insbesondere Landesverwaltungen, Gemeinden- und Stadtverwaltungen und deren angegliederten Dienststellen und Einrichtungen, wirtschaftlichen Staatsbetrieben und deren Einrichtungen und Personengesellschaften sowie sonstige öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Banken verboten, Zeremonien abzuhalten, Reden zu halten, Erklärungen abzugeben und zu veröffentlichen. Es darf aufgrund der Arbeiten und Dienstleistungen (einschließlich Eröffnung und erste Spatenstiche), die aus den Ressourcen der betreffenden Organisationen erbracht wurden, keine Veröffentlichung erfolgen.
Minister und Abgeordnete dürfen in der Zeit vom Beginn der Wahlpropaganda bis zum Tag nach dem Wahltag nicht mit Dienstfahrzeugen reisen. Während der zu diesem Zweck durchgeführten Reisen dürfen keine protokollarischen Begrüßungs- und Abschiedszeremonien und keine offiziellen Bankette stattfinden.
Innerhalb der festgelegten Frist sind die Minister bei ihren wahlbezogenen Aktivitäten und Reden an die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 298 über grundlegende Bestimmungen für Wahlen und Wählerverzeichnisse gebunden.
Darüber hinaus dürfen zwischen dem Beginn der Wahlpropaganda und dem auf den Wahltag folgenden Tag keine staatlichen Beamtinnen und Beamten an Wahlpropagandareisen der Minister, Abgeordneten und Kandidaten teilnehmen. (AA /Sözcü)