Polizeipräsidium warnt vor den Gefahren von E-Scootern

Seit einiger Zeit erfreuen Sie sich zunehmender Beliebtheit: die “BinBin” E-Scooter, die mit der Kreditkarte oder der Handy-App bezahlt werden und überall abgestellt werden. In letzter Zeit kam es aber vermehrt zu Beschwerden, aber auch zu Unfällen; deswegen hat jetzt die Polizeidirektion von Alanya eine Pressemeldung mti den Nutzungsbedingungen für die E-Roller veröffentlicht:

REGELN FÜR DIE NUTZUNG VON E-SCOOTERN

  • Der Fahrer muss das 15. Lebensjahr vollendet haben und 16 Jahre alt sein.
  • Es ist verboten, andere Personen als den Fahrer zu befördern (nur eine Person pro Scooter).
  • Es ist verboten, Lasten und Passagiere zu befördern, außer persönlichen Gegenständen, die auf dem Rücken getragen werden können.
  • Er darf nicht auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen gefahren werden.
  • Es kann nicht gefahren werden, indem man sich an ein anderes Fahrzeug anschließt, anhängt oder festhält.
  • Es dürfen nicht mehr als zwei E-Scooter nebeneinander auf einer Fahrbahn fahren.
  • Wenn es einen separaten Radweg oder eine Fahrradspur gibt, darf nicht auf der Fahrbahn gefahren werden.
  • Das Fahrzeug kann nicht mit einer Hand gefahren werden, außer wenn ein Signal zum Rangieren gegeben wird.
  • Es kann nicht durch akrobatische Bewegungen angetrieben werden, außer bei Vorführungen mit Genehmigung.
  • Darf nicht auf Autobahnen, Überlandstraßen und Schnellstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h ohne separate Fahrradwege oder -spuren gefahren werden.
  • Auf Straßen ohne separate Radwege oder Fahrspuren kann der E-Scooter nur genutzt werden, wenn die erlaubte Geschwindigkeit auf dieser Straße unter 50 km/h beträgt.
  • Beim Verfolgen, Überholen und Manövrieren anderer Fahrzeuge darf man sich nicht so verhalten, dass die Fortbewegung der anderen Verkehrsteilnehmer erschwert oder gefährdet wird.
  • Es darf nicht so geparkt werden, dass die öffentliche Ordnung gestört, Privateigentum verletzt und die sichere und unabhängige Bewegung von Fußgängern, Personen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen sowie der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr behindert werden
  • Es muss sichergestellt sein, dass der E-Scooter von anderen Fahrzeugführern und Fußgängern bei Nacht leicht wahrgenommen werden kann; dazu muss er über einen Scheinwerfer, der vorne weißes Licht ausstrahlt und mindestens 20 Meter weit nach vorne leuchten kann verfügen
  • Als Rücklicht muss der E-Scooter mit einer Lampe, die rotes Licht ausstrahlt, und einem roten Reflektor ausgestattet sein
  • Ferner muss er mit einer Klingel, Hupe oder einer ähnlichen akustischen Vorrichtung ausgestattet sein, die aus 30 Metern Entfernung zu hören ist.

Zu ihrer eigenen Sicherheit wird das Tragen eines Fahrradhelms empfohlen.

Falls die Fahrer von E-Scootern gegen andere Artikel des Gesetzes Nr. 2918 verstoßen, werden Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Artikels ergriffen.

 

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